OGH 7Ob540/95

7Ob540/95Obergericht10.05.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob540/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm P*****, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, dieser vertreten durch Dr.Elfriede Dämon, Rechtsanwältin in Vorchdorf, wider die beklagten Parteien 1. Mag.Werner H*****, 2. Dr.Erich D*****, 3. Dr.Erich H*****, 4. Mag.Otto Z*****, 5. Dr.Franz L*****, 6. Fritz S*****, 7. Ingrid S*****, 8. Verlassenschaft nach Dkfm.Dr.Walter S*****, und 9. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 839.381,96 sA und Feststellung (3 Cg 230/93 des Landesgerichtes Wels) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als gemäß § 23 JN zuständiger Gerichtshof vom 23.Februar 1995, GZ Nc 111/94-1, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei lehnte in dem zu 3 Cg 230/93 des Landesgerichtes Wels anhängigen Rechtsstreit bereits mit ihrer Eingabe vom 2.6.1993 alle Richter des Landesgerichtes Wels als befangen ab, weil sich die Richter wegen ihrer Freundschaft zum Erstbeklagten in einem anderen Verfahren für befangen erklärt hätten.

Das Oberlandesgericht Linz wies diese Ablehnung mit Beschluß vom 1.7.1993 zurück, weil eine Pauschalablehnung unzulässig sei. Mit Beschluß vom 1.2.1994 trug es dem Landesgericht Wels die Entscheidung über den gegen den Richter des Landesgerichtes Wels Dr.O***** erhobenen und im einzelnen begründeten Ablehnungsantrag der klagenden Partei auf. Die Richter des Landesgerichtes Wels erklärten sich ihrerseits für befangen. Das Oberlandesgericht Linz verneinte mit Beschluß vom 20.4.1994 die Befangenheit der dem Ablehnungssenat des Landesgerichtes Wels angehörenden Richter hinsichtlich der anstehenden Entscheidung und trug diesem die Entscheidung über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend Dr.O***** auf.

Das Landesgericht Wels gab dem Ablehnungsantrag hinsichtlich des Verfahrens gegen den Erstbeklagten und den Zweitbeklagten statt (1.Absatz), wies ihn hinsichtlich der anderen beklagten Parteien zurück (2.Absatz), hob einen von Dr.O***** gefaßten Beschluß hinsichtlich des Erst- und Zweitbeklagten als nichtig auf (3.Absatz), nahm die Rechtssache hinsichtlich aller Beklagten dem abgelehnten Richter ab und behielt sich die Entscheidung über die Zuweisung der Rechtssache an einen anderen Richter des Landesgerichtes Wels vor (4.Absatz).

Die klagende Partei erhob gegen den 2. und 4.Absatz dieser Entscheidung Rekurs und verband damit einen neuerlichen Ablehnungsantrag gegen alle Richter des Landesgerichtes Wels, insbesondere der Mitglieder des Ablehnungssenates, weil diese aufgrund ihrer eigenen Befangenheitsanzeigen nach wie vor befangen seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz den Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend den Ablehnungssenat des Landesgerichtes Wels wegen entschiedener Sache zurück.

Der dagegen erhobene Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt, weil das Oberlandesgericht Linz die Befangenheit der für die Entscheidung über den gegen Dr.O***** gerichteten Ablehnungsantrag zuständigen Richter rechtskräftig verneint hat und auch im neuerlichen Ablehnungsantrag keine anderen als die bei den Vorentscheidungen ohnehin bereits bekannten Umstände geltend gemacht werden. Einer neuerlichen Entscheidung über die von der klagenden Partei behauptete Befangenheit der Mitglieder des Ablehnungssenates des Landesgerichtes Wels steht daher die Rechtskraft der eine solche Befangenheit verneinenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz entgegen (vgl Fasching ZPR2, Rz 1599).

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