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7Ob1567/95•OGH 7Ob1567/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin W*****, vertreten durch Dr.Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 763.100,95 sA im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Februar 1995, GZ 15 R 199/94-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die erst nach der Beschlußfassung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei vorgelegte Revisionsbeantwortung kann nicht mehr Gegenstand der Entscheidung über die außerordentliche Revision bilden. Eine Freistellung der Revisionsbeantwortung iSd § 508a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt.
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