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6Nd504/95•OGH 6Nd504/95
Der Oberste Gerichtshof bestimmt durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter über Antrag der die Prozeßeinleitung beabsichtigenden Partei gemäß § 28 JN das Bezirksgericht Lambach als jenes Gericht, das für folgenden Rechtsstreit als örtlich zuständig zu gelten hat:
1. Klagende Partei: G***** KG Internationale Transporte, *****
2. Beklagte Partei: K***** Int.Speditions- und LagerhausgesmbH, *****
wegen DM 2.600 sA.
Klagegrund: Fracht vom 25.1.1995 für den Transport einer Ladung Folie von Viersen/BRD nach Steinach/Österreich zu einem Frachtpauschale von DM 2.600.
Begründung:
Klagegrund des beabsichtigten Rechtsstreites ist nach den belegten Antragsbehauptungen ein dem CMR-Übereinkommen im Sinne seines Art 1 Z 1 unterliegender Vertrag, wobei der Ablieferungsort in Österreich gelegen war. Mangels Anhaltspunktes für das Vorliegen eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes war ein solches gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN zu bestimmen. Dabei erschien das sachlich zuständige Bezirksgericht in dessen Sprengel die klagende Partei ihren Sitz hat, zweckmäßig.
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