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6Ob1591/95•OGH 6Ob1591/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bauunternehmung ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster ua Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien
1. Robert H*****, 2. Helga M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Hannes Priebsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrages (Streitwert S 99.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 14.März 1995, AZ 6 R 52/95 (ON 29), den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat eine Bewertung unterlassen, weil es von einem Streitwert von S 99.000 (Kaufpreis) ausgegangen ist. Da die Revision unzulässig i.S. des § 502 ZPO ist, kann das Nachholen eines Bewertungsausspruches, mangels Bindung des Obersten Gerichtshofes daran, unterbleiben
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