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4Ob1571/95•OGH 4Ob1571/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Susan M*****, vertreten durch Dr.Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Morteza H*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 3.März 1995, GZ 43 R 2016/95-44, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rsp. Dies gilt seit der ZPO-Nov 1983/566 auch für das Ehescheidungsverfahren (stRsp seit 1 Ob 669, 670/85).
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