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8Ob14/95•OGH 8Ob14/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Josef E*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 15.000 S), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.März 1995, GZ 3 R 224/94-7, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 11.Oktober 1994, GZ 25 Cg 94/94b-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Über das Vermögen der S***** GmbH wurde am 11.Mai 1993 der Konkurs eröffnet.
Der zum Masseverwalter bestellte Kläger begehrt die Feststellung, daß die von der beklagten Partei im Konkurs geltend gemachte Masseforderung in Höhe von 15.000 S an Körperschaftssteuervorauszahlung für das Jahr 1994 als Konkursforderung zu qualifizieren sei.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO). Ein auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Forderung (Fasching ErgBd 66; SZ 55/74; JBl 1967, 155; SZ 31/159) oder ähnliches - etwa auf Feststellung der strittigen Rangordnung einer Konkursforderung nach der Rechtslage vor dem IRÄG 1982: SZ 40/101 - gerichtetes Begehren ist keinesfalls höher zu bewerten als der Betrag der Forderung (siehe auch SZ 64/178). Gegenstand der vorliegenden Feststellungsklage ist nicht eine wiederkehrende Leistung, sondern die vom Finanzamt für Körperschaften im Konkurs der S***** GmbH als Masseforderung geltend gemachte Körperschaftsvorauszahlung für das Jahr 1994 in Höhe von 15.000 S.
Die außerordentliche Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
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