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3Ob1562/95•OGH 3Ob1562/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Redl, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Gertraud C*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 31.März 1995, GZ 54 R 66/95-21, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist (EF 73.570, 64.653, 61.397 ua), ist an die Feststellungen der Vorinstanzen gebunden. Es ist ihm auch verwehrt zu prüfen, ob weitere Beweise aufzunehmen sind (EF 67.451 ua). Geht man von den demnach maßgebenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes aus, liegt aber eine auffallende Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch das Rekursgericht, die allein die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen würde (vgl RZ 1994/45 ua), nicht vor.
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