OGH 13Os58/95

13Os58/95Obergericht31.05.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os58/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SGG und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.März 1995, GZ 4 b E Vr 1045/95-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.März 1995, GZ 4 b E Vr 1045/95-18, verletzt im Ausspruch, daß gemäß "§ 43 a StGB" (nur) ein Teil der über Michael S***** verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt nachgesehen wird, das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs 3 (erster Satz) StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Ausspruch aufgehoben.

Nach § 292 StPO wird gemäß § 43 Abs 1 StGB die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Begründung

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.März 1995, GZ 4 b E Vr 1045/95-18, wurde Michael S***** des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 2 erster Fall SGG und § 15 StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 16 Abs 2 SGG unter Anwendung der §§ 28 und "43 a" StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wovon (nur) ein Teil im Ausmaß von zwei Monaten bedingt nachgesehen wurde.

Ein die Probezeit mit drei Jahren bestimmender Ausspruch wurde nach der Aktenlage zwar auch gefällt und verkündet (vgl hiezu den Aktenvermerk ON 19 und die Urkunde über die bedingte Strafnachsicht, ON 22), jedoch entgegen der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 4 StPO nicht in die Urteilsausfertigung (= Urschrift) aufgenommen.

Dieses Urteil steht in seinem Strafausspruch, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Bei der verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten war die Vorschrift des § 43 a Abs 3 StGB, welche die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe nur in Fällen zuläßt, in denen auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren, erkannt wird, nicht anwendbar. Mit der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht hat das Landesgericht für Strafsachen Wien somit seine Strafbefugnis in einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO bewirkenden Weise überschritten.

Da nach Lage des Falles, insbesondere zufolge der Unbescholtenheit und des Geständnisses des Beschuldigten die Erstrichterin den Vollzug der (gesamten) Strafe ausgeschlossen und eine bedingte Strafnachsicht angeordnet hat, hat sich die rechtsfehlerhafte Gewährung einer (nur) teilbedingten Strafnachsicht zum Nachteil des Michael S***** ausgewirkt. Dieser Teil des Strafausspruches war daher aufzuheben und gemäß § 43 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachzusehen. Davon wird das Landesgericht das Strafregisteramt zu verständigen haben.

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