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6Ob1595/95•OGH 6Ob1595/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elektro L***** Kommanditgesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagte Partei T*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 89.784 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Februar 1995, AZ 1 R 640/94 (ON 21), den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin ist das Berufungsgericht keineswegs von der festgestellten Tatsachengrundlage abgewichen. Danach ist aber schon zufolge der mehrfachen Negativfeststellungen der von der Klägerin als - einziger - Klagegrund geltend gemachte "Kaufvertrag" nicht erwiesen. Schon mit der Hauptbegründung des Berufungsgerichtes ist daher die Abweisung des Klagebegehrens gerechtfertigt, sodaß es auf die Zusatzbegründungen nicht mehr ankommt.
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