Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
6Ob1596/95•OGH 6Ob1596/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Cornelia und Elmar F*****, Gutsbesitzer, ***** vertreten durch Prof. Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Karl O*****, Industrieller, ***** vertreten durch Dr.Karl Matthias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27. September 1994, AZ 4 R 59/94 (ON 37), den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beweislast, daß ein bestimmtes, sonst wild lebendes Tier gezähmt ist, trifft den, der sich darauf beruft (Erbringung des Eigentumsnachweises). Die Revision übersieht mit ihrer Zweiteilung, daß von einem gezähmten Hirschen nicht (mehr) gesprochen werden kann, wenn sich dieser nicht regelmäßig im Gatterbereich aufhält, sondern wie hier festgestellt ist, nach der Winterfütterung seinem Freiheitsdrang folgend aus dem Gatter auswechselt und nur (vielleicht) durch Anlocken mit Futter oder Narkosegewehr zurückgebracht werden kann. Da der Hirsch nicht freiwillig im Gehege verblieben ist, ist die Beurteilung, ob ein bestimmter Ort innerhalb desselben aufgesucht werden müßte, nicht entscheidend.
Schließlich steht auch fest, daß die Kläger innerhalb der 42-Tage-Frist des § 384 ABGB gar nicht den Versuch unternommen haben, den Hirschen auf das Gattergebiet zurückzuholen. Dies hätte, da die Gatterbildung jedenfalls nach der Winterfütterungszeit behördlich untersagt war, wohl auch nichts genützt und, da der Hirsch nach den Feststellungen seine natürlichen "wilden" Eigenschaften (Freiheitsdrang, Menschenscheu) wieder erlangt hat einen Eingriff in das Jagdrecht des Beklagten bedeutet. Im übrigen entspricht die rechtliche Beurteilung dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.