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5Ob74/95(5Ob75/95)•OGH 5Ob74/95(5Ob75/95)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft, ***** vertreten durch Josef R*****, Gebäudeverwalter, ***** dieser vertreten durch Dr.Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Peter L*****, und 2.) Mag.Karin L*****, Wohnungseigentümer, beide ***** beide vertreten durch Dr.Helmut Winkler ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 63.529,50 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31.Jänner 1995, GZ 37 R 18/95-42, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 12.August 1994, GZ 1 C 2108/91w-35, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei (ON 36) unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind gleich weiteren Verfahrenskosten zu behandeln.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 12.8.1994, GZ 1 C 2108/91w-35, zurückgewiesen; das Urteil sei der klagenden Partei am 3.10.1994 zugestellt worden, die am 2.11.1994 beim Erstgericht überreichte Berufung sei - nach dem Ende der 4-wöchigen Berufungsfrist am 31.10.1994 - verspätet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der (rechtzeitige) Rekurs - hilfsweise Wiedereinsetzungsantrag - der klagenden Partei mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Nach der dem Rekurs angeschlossenen Ablichtung des Postaufgabescheines im Zusammenhalt mit weiteren eidesstättigen Erklärungen erweist sich die Rekursbehauptung, der Rekurs sei rechtzeitig am 31.10.1994 (richtig adressiert) zur Post gegeben worden, als zutreffend, so daß der beim Bezirksgericht Schwechat am 2.11.1994 angebrachte Eingangsvermerk, die Berufung sei persönlich überreicht worden, widerlegt ist. Die Berufung wurde somit rechtzeitig zur Post gegeben, weshalb die Zurückweisung der Berufung als verspätet zu unrecht erfolgte. Das Berufungsgericht wird daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund die Berufung sachlich zu behandeln haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.
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