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14Os84/95•OGH 14Os84/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zivojin A***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Jänner 1995, GZ 3 b Vr 10715/94-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zivojin A***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 27.September 1994 in Wien eine fremde bewegliche Sache, nämlich 1.000 S Bargeld, der Sonja S***** mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen Sonja S***** und Irmgard J***** anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er den Genannten einen Stoß versetzte, sich von ihnen losriß und sie in ein Handgemenge verwickelte.
Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Die Feststellung, daß es dem Beschwerdeführer bei der Anwendung von Gewalt darauf ankam, sich den gestohlenen Geldbetrag zu erhalten (US 7), ist - der Mängelrüge zuwider - nicht unbegründet geblieben. Die Tatrichter folgerten diese subjektive Tatbestandskomponente vielmehr aus dem - von den als glaubwürdig beurteilten Zeugen geschilderten - äußeren Verhalten des Angeklagten nach seiner Betretung auf frischer Tat, wonach er - zur Rückgabe des gestohlenen Geldbetrages aufgefordert - der Sonja S***** einen Stoß versetzte, sich von ihr losriß und der zur Hilfe geeilten Zeugin Irmgard J***** massiven Widerstand entgegensetzte, der zu einem Handgemenge mit leichten Verletzungen führte (US 9 und 10).
Dieser - denkrichtigen - Schlußfolgerung standen nach Lage des Falles weder die schon den objektiven Tatbestand leugnende Verantwortung des Angeklagten, noch die Angaben der Zeugen entgegen, er habe (nach seiner Weigerung, die in seiner Kleidung versteckte Beute herauszugeben - S 54, 119), "nur" aus dem Geschäft flüchten wollen. Damit erübrigte sich auch die in der Beschwerde vermißte Erörterung dieses Beweisergebnisses.
Mit dem Einwand schließlich, die auf die Verteidigung der Beute gerichtete Absicht des Angeklagten könne weder aus den Aussagen der Zeugen, noch aus der Tatsache erschlossen werden, daß der Beschwerdeführer die Beute am Körper versteckt hatte, wird kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern im gegebenen Rahmen unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung angegriffen.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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