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10ObS109/95(10ObS110/95)•OGH 10ObS109/95(10ObS110/95)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Hon.Prof.Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Walter Ö***** vertreten durch Dr.Werner Schmid, Rechtsanwalt in Braunau/Inn, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Februar 1995, GZ 8 Rs 110/94-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.Juni 1994, GZ 22 Cgs 179/93s-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Im wesentlichen macht der Kläger nur geltend, die Vorinstanzen hätten bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht den gerichtlichen Sachverständigen, sondern dem privaten Gutachter folgen müssen. Darin liegt aber eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Auch in seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, zu Unrecht seien nur
die Gutachten der beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen,
nicht aber das private Gutachten herangezogen worden. Die Revision
zeigt jedoch nicht auf, inwiefern das Berufungsgericht - ausgehend
von den getroffenen Feststellungen - die Rechtslage unrichtig
beurteilt habe.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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