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12Os55/95•OGH 12Os55/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Jänner 1995, GZ 18 Vr 1169/94-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Franz Marius S***** wurde (A) des Verbrechens nach § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG, (B) des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und (C) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung, hat er (A) gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmacht, ein-, ausgeführt und in Verkehr gesetzt, indem er (1) von April/Mai 1993 bis April/Mai 1994 in sechs Fahrten insgesamt 60 kg Cannabisharz aus Holland durch die Bundesrepublik Deutschland und Österreich in die Schweiz schmuggelte und in Altstätten der Hildegard O***** und dem Malachay D***** übergab; (2) im Juni 1994 21 kg Cannabisharz aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich schmuggelte und in Innsbruck 20 kg einem Dealer übergab, ferner 1 kg in die Schweiz schmuggelte und in Altstätten der Hildegard O***** ausfolgte; (B) von April/Mai 1993 bis Juni 1994 bei wiederholten Einreisen nach Österreich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich die zu A 1 und 2 bezeichneten 81 kg Cannabisharz, worauf Eingangsabgaben in der Höhe von 1,514.619 S entfielen, vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen.
Die nur gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG sowie des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der mit der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf, die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (sowohl zu § 12 SGG als auch zu § 35 FinStrG) basiere auf "aktenwidriger" Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten, vernachlässigt seinerseits wesentliche Details jener Verfahrensergebnisse, die den bekämpften tatrichterlichen Feststellungen zugrundeliegen. Abgesehen davon, daß sich die Urteilsgründe dazu nicht nur auf die Verfahrenseinlassung des Angeklagten, sondern auch auf den Angeklagten belastende Angaben der Ulrike S***** einschließende sicherheitsbehördliche Erhebungsergebnisse stützen (US 8 iVm 221 und 251), kommt der eigenen Darstellung des Angeklagten bei der gebotenen umfassenden Beachtung sämtlicher von ihm einbekannten Einzelheiten - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - sehr wohl jener Aussageinhalt zu, den ihr das Erstgericht beimaß (Mitbestreitung des Lebensunterhalts aus illegalem Suchtgiftschmuggel und -vertrieb: AS 69, 207, 412).
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Erörterung, daß sich die zur Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholte Beschwerdeargumentation auch als ungeeignet erweist, Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der dem in Rede stehenden Qualifikationsausspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Tatsachenrüge versagt aber auch, soweit sie sich gegen die örtlichen Modalitäten der dem Angeklagten angelasteten Schmuggelroute wendet. Dazu genügt der Hinweis auf das in den relevierten Punkten insgesamt unmißverständliche Tätergeständnis (AS 411 iVm 209, 211 und ON 6).
Da das Erstgericht - wie dargelegt mit mängelfreier Begründung - ausdrücklich als erwiesen annahm, daß der Angeklagte seine Gewinne aus dem illegalen Suchtgiftschmuggel und -vertrieb "für seinen Suchtgiftkonsum und den Lebensunterhalt" verwendete (US 7), verfehlt die Subsumtionsrüge (Z 10) eine gesetzmäßige Ausführung, indem sie auf der Basis einer urteilsfremden Tatbegehung ausschließlich zu Finanzierungszwecken der eigenen Sucht das Fehlen der Voraussetzungen für die Qualifikation nach § 12 Abs 2 SGG geltend macht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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