OGH 12Os70/95(12Os71/95)

12Os70/95(12Os71/95)Obergericht22.06.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os70/95(12Os71/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Mustafa B***** und Avni E***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23.März 1995, GZ 23 Vr 175/95-28, und über die von beiden Angeklagten erhobenen Beschwerden gegen den zugleich mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen "wegen des Ausspruches über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruches über die Strafe) und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mustafa B***** und Avni E***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (zweiter Satz) und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie - teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter - in Dornbirn und anderen Orten im Urteilsspruch näher bezeichneten Personen zum Teil durch Einbruch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

Mustafa B***** in 25 Angriffen (darunter sechs Versuche) zwischen Oktober 1994 und 15.Jänner 1995 mit einem Schaden von ca 57.000 S,

Avni E***** in 22 Angriffen (darunter fünf Versuche) zwischen September 1994 und 8.Jänner 1995 mit einem Schaden von ca 48.000 S,

wobei sie die Diebstähle durch Einbruch gewerbsmäßig verübten.

Die bloß gegen die Annahme gewerbsmäßiger Delinquenz aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO - gemeinsam - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

In den darin wiedergegebenen Urteilspassagen ("... (die Angeklagten)

taten dies in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung

derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu

erschließen" und "... hatten die Absicht auf eine wiederkehrende

Tatbegehung und auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen für sich selbst, da sie mehr oder weniger von der Beute aus angeführten Taten den Lebensunterhalt bestritten") sind sämtliche subjektiven Komponenten gewerbsmäßiger Tatbegehung enthalten. Die auf die Behauptung des Gegenteiles beschränkte Beschwerdeargumentation läßt kein faßbares sachliches Substrat der ersichtlich bloß nach Art einer Schuldberufung angestrebten Problematisierung der tatsächlichen Qualifikationsgrundlage erkennen.

Die Subsumtionsrügen verfehlen solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem Gesetz und damit die gesetzmäßige Ausführung, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen waren (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).

In gleicher Weise war mit den in Verfahren vor Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Berufungen "wegen des Ausspruches über die Schuld" zu verfahren.

Über die von den Angeklagten außerdem erhobenen Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe und ihre Beschwerden gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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