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12Os76/95•OGH 12Os76/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Magdy E***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Jänner 1995, GZ 4 b Vr 11647/93-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Magdy E***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Inhaltlich dieses Schuldspruchs hat er im Frühjahr 1992 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er insgesamt 83 Gramm Heroin an den gesondert verfolgten Samy D***** verkaufte.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 3) wendet sich gegen die Verlesung der sicherheitsbehördlichen Angaben des Zeugen Ali H***** (ON 4 in ON 11) in der Hauptverhandlung, welcher Vorgang nach Beschwerdeauffassung - anders als die Verlesung der den Angeklagten davon abweichend entlastenden Version dieses Zeugen vor dem Untersuchungsrichter (ON 17 in ON 11) - gegen § 252 StPO verstoßen hätte. Abgesehen davon, daß sich weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung dem gerügten Verlesungsvorgang widersetzten (143, 145), konnte eine Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht bewerkstelligt werden, weil sein Aufenthalt seit seiner Abschiebung ins Ausland nicht bekannt ist (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO). Die behauptete prozessuale Nichtigkeit liegt demnach nicht vor.
Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebracht wird, vermag insgesamt keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichts) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Zunächst kann davon nicht die Rede sein, daß das Erstgericht die Angaben der Zeugin Martina Y***** im Vorverfahren, auf die sich die tatrichterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten schwerpunktmäßig stützt, sinnentstellend ausgelegt hätte. Hat doch diese Hauptbelastungszeugin insgesamt unmißverständlich durchaus im Einklang mit den Urteilserwägungen persönliche Wahrnehmungen zur Ausfolgung von Heroin an Samy D***** bekundet, aus denen sich folgerichtig die unmittelbare Beteiligung des Angeklagten ergab. Ob neben dem Angeklagten zusätzlich eine weitere Person tatbeteiligt war, konnte dabei als für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht entscheidend auf sich beruhen.
Soweit sich die Beschwerdeargumentation im übrigen - nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung - in dem Versuch erschöpft, die Beweiskraft der leugnenden Verantwortung des Angeklagten im wesentlichen mit der Begründung aufzuwerten, die Zeuginnen Doris D***** und Martina Y***** könnten (schon im Hinblick auf die versehentliche Verwechslungen fördernde Dimension des hier inkriminierten Personenkreises) Wahrnehmungsfehlern unterlegen sein, sie hätten (ebenso wie Ali H*****) anfänglich belastende Angaben in der Folge relativiert und so gesehen insgesamt im Ergebnis bloße Vermutungen angestellt, während die jedweden Suchtgiftvertrieb verneinende Darstellung des Angeklagten in den Angaben des (bereits rechtskräftig verurteilten) Samy D***** eine entsprechende Stütze fände, genügt der Hinweis auf jene Passagen der Urteilsgründe, in denen sich das Erstgericht mit den relevierten Beweisaspekten ausführlich und denklogisch nachvollziehbar auseinandersetzt (159 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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