OGH 3Ob1576/95

3Ob1576/95Obergericht28.06.1995

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob1576/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Hilbert Aubauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gottfried Z*****, vertreten durch Dr.Karl Krawagna und Dr.Walter Wolf, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Zuhaltung eines Vertrages, Unterlassung, Entfernung und Feststellung (Streitwert S 2,000.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.April 1995, GZ 5 R 186/94-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das festgestellte Verhalten der klagenden Partei hat keinesfalls einen objektiven Erklärungswert in der Richtung, daß die klagende Partei der Führung einer öffentlichen Tankstelle durch den Beklagten auch dann zugestimmt hat, wenn der Beklagte dabei nicht Produkte der klagenden Partei, sondern Konkurrenzprodukte führt.

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