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9Ob1558/95•OGH 9Ob1558/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut R*****, Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei Anton S*****, Maschinenschlosser, ***** vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander und Dr.Harald Vill, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 150.973,26 sA (im Revisionsverfahren S 148.125,38 sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28.März 1995, GZ 1 R 53/95-29, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Ausführungen des Revisionswerbers erschöpfen sich im wesentlichen in einer in 3. Instanz unzulässigen Beweis- und Tatsachenrüge. Abgesehen davon betrifft die angefochtene Entscheidung über das Honorar des Klägers nur einen konkreten Einzelfall mit kasuistischer Fallgestaltung, dem keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung zukommt.
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