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6Ob578/95•OGH 6Ob578/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Hannes G*****; 2.) Susanne G*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Werner F*****, vertreten durch Dr.Franz J.Rainer und Dr.Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, wegen Besitzstörung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 20. März 1995, AZ 54 R 512/95 (ON 9), womit der Endbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 6.Dezember 1994, GZ 13 C 2539/94-5, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist absolut unzulässig, weil Revisionsrekurse in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs 2 Z 4 JN) jedenfalls unzulässig sind (§ 528 Abs 2 Z 6 ZPO), worauf der Rechtsmittelwerber im übrigen schon durch den gemäß § 526 Abs 3 ZPO in den Endbeschluß aufgenommenen sinngemäßen Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO hingewiesen wurde.
Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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