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10ObS121/95•OGH 10ObS121/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.April 1995, GZ 7 Rs 10/95-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.Oktober 1994, GZ 17 Cgs 72/94s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob der schon in der Berufung behauptete und vom Berufungsgericht behandelte Mangel des Verfahrens erster Instanz vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nach stRsp nicht zu prüfen (zB SSV-NF 7/74 mwN).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß die Klägerin als Hausbesorgerin nicht in einem erlernten oder angelernten Beruf iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig war, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann und nicht als invalid iS des Abs 3 leg cit gilt, ist richtig (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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