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9ObA113/95•OGH 9ObA113/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dagmar W*****, Kauffrau, ***** vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G*****, VerlagsgmbH, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,462.831,33 S brutto sA, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1995, GZ 32 Ra 192/94-63, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.August 1994, GZ 4 Cga 223/93d-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 23.974,64 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.995.97 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, aus der Aussage der Zeugin Gudrun G***** ergebe sich eine umfangreiche Tätigkeit der Klägerin, wie Gehaltsauszahlungen, Behandlung von Kundenurgenzen, Finanzgebarung, Führung von Prozessen bzw Weitergabe von Informationen an den Firmenanwalt, die Ausführungen des Berufungsgerichtes (Seite 9 des Berufungsurteiles ON 63), über den Vertrag vom 1.Dezember 1986 hinausgehende Tätigkeiten der Klägerin hätten sich insbesondere auch nicht aus der Aussage dieser Zeugin ergeben, seien daher aktenwidrig, ist ihr zu erwidern, daß diese Tätigkeiten lediglich dem in § 3 dieses Vertrages (Beilage 1) umschriebenen Tätigkeitsumfang und Aufgabenbereich entsprechen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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