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9ObA114/95•OGH 9ObA114/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Margit S*****, vertreten durch Dr.Michael Auer und Dr.Ingrid Auer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.Dr.Michael Swoboda, Rechtsanwalt in Wien, wegen 843.376,35 S brutto sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 943.376,34 S sA, Streitwert im Revisionsverfahren 100.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.März 1995, GZ 34 Ra 182/94-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.Juli 1994, GZ 14 Cga 126/94i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist (§ 14 Abs 2 BEinstG; Ernst, BEinstG § 8 Erl 29 ff mwH), genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO.
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