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13Os91/95•OGH 13Os91/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald Bernhard W***** wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.April 1995, GZ 12 e Vr 11261/94-112, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Harald Bernhard W***** bekämpft von den zahlreich (I-VII) gegen ihn ergangenen Schuldsprüchen ausdrücklich nur jenen (zu I) wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 und Abs 2 (erster Strafsatz) StGB.
Darnach wollte W***** am 11.Oktober 1994 in Wien Cynthia L***** durch Schläge ins Gesicht, Messerstiche in den linken Gesäßbereich und durch massive Drohungen zu lesbischen Handlungen mit einer Gelegenheitsprostituierten zwingen, wodurch L***** längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt und schwer am Körper verletzt wurde (Bruch des zweiten und dritten Wirbels, des Unterarmes und des linken Fersenbeines sowie Stichwunden im Gesäßbereich).
Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung eingangs der ihm angelasteten geschlechtlichen Nötigung schuldig bekannt (S 199/IV), sein Geständnis aber dann immer mehr abgeschwächt hatte, meint in seiner gemäß § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, daß sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen ergeben; er habe lediglich eine Körperverletzung nach § 83 StGB begangen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Der Umstand, daß ein Zeuge nicht alles von der Tat "akustisch mitbekommen hat", spricht nicht gegen das festgestellte - auf die Aussage des Tatopfers gegründete - Tatgeschehen. Im übrigen räumt aber auch der Zeuge H*****, auf den sich die Beschwerde dazu wiederholt beruft und der noch vor der Polizei zugegebenermaßen aus Angst vor dem Angeklagten das Geschehen verharmlost hatte (S 235/IV), ein, er habe jedenfalls mitbekommen, "daß etwas Schreckliches" mit der sich gegen eine Entkleidung weigernden L***** passierte (S 235 f/IV).
Ob - wie die Beschwerde meint - der Angeklagte auch mit L*****, der Gelegenheitsprostituierten und H***** schließlich "einen Vierer" haben wollte, obwohl er unter Drogen stehend (nach seiner Aussage) kein sexuelles Verlangen gehabt habe, ist unentscheidend, weil dies alles nicht die vorliegende Tat, sondern allenfalls nur ein geplantes, der Tat nachfolgendes Geschehen betrifft.
Ausgehend von den Schilderungen des Tatopfers und den objektivierten Verletzungen bestehen keinerlei Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Gemäß § 285 i StPO hat demnach über die gleichzeitig erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
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