Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
13Os97/95•OGH 13Os97/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Februar 1995, GZ 1 b Vr 14721/93-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Michael N***** wurde (zu 1) des Verbrechens der Vergewaltigung nac h § 201 Abs 2 StGB und (zu 2) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 17.August 1993 in Wien Susanne S*****, indem er sie zu Boden drückte und ihr die Kleider vom Leib riß, zur Duldung des Beischlafs genötigt und (davon aktionsmäßig und zeitlich gesondert) eine Bißwunde am Oberarm zugefügt.
Die auf Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich inhaltlich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens (zu 1); sie ist jedoch nicht im Recht.
Es ist nämlich keineswegs denkunmöglich (Z 5), wenn das Schöffengericht davon ausging, daß nach der Tat sich S***** zu ihrem damals betrunkenen und schlafenden Bekannten ins Bett legte, um vor einer neuerlichen Attacke des Angeklagten gesichert zu sein. Hat doch S***** dazu ausdrücklich erklärt, daß sie sich auch die Decke über den Kopf gezogen und versucht hat, ihren Bekannten (Clemens C*****) zu wecken (S 119).
Auf eine Zeit-Weg-Berechnung hat das Schöffengericht die Annahme der Täterschaft des Angeklagten nicht gestützt, sondern nur ausgeführt, daß "acht Minuten" nur um in eine Wohnung im 4.(siehe S 125: 3.)Stock zu gelangen, "schwer unterzubringen" sind. Diese Ansicht ist keineswegs willkürlich, sie findet vielmehr auch in der Aussage des Zeugen Robert K***** eine Stütze, wonach die Aufenthaltsdauer des Angeklagten in der Wohnung des Opfers sogar etwa zehn Minuten war (S 104).
Aber auch sonst ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a), der in der Aussage des Tatopfers seine volle Deckung findet, ohne daß entscheidende Umstände dagegenstünden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht die Feststellungen des Erstgerichts als rechtlich verfehlt darzutun vermag, sondern schlicht behauptet, daß in der dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Zeit es unmöglich gewesen wäre, eine Vergewaltigung zu begehen, während das Erstgericht gerade vom Gegenteil ausgegangen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten demnach dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (§ 285 i StPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.