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8ObA262/95•OGH 8ObA262/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic, sowie die fachkundigen Laienrichter Ministerialrat Dr.Edith Sellner und Paul Binder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eugen L*****, Angestellter, ***** vertreten durch Zamponi, Weixelbaum Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei Angestelltenbetriebsrat , vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Harald F, dieser vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.April 1995, GZ 12 Ra 17/95-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.November 1994, GZ 15 Cga 84/94f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Eigenschaft des Klägers als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG als maßgebliche Vorfrage für die Anfechtbarkeit der Wahl des beklagten Betriebsrates infolge Verhinderung der Kandidatur des Klägers zutreffend verneint, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Im übrigen ist den Revisionsausführungen zu entgegnen:
Die von der Rechtsmittelwerberin gewünschten ergänzenden
Feststellungen sind unerheblich. Es ist ganz selbstverständlich, daß
zwischen den Vorarbeiten eines Personalreferenten und der
abschließenden Entscheidung durch einen Personalleiter zu
unterscheiden ist. Daher bedeutet auch die Vornahme des
"Ausscheidens" unzureichend qualifizierter Bewerber nicht schon eine
Entscheidung über Personalagenden, sondern hierin liegt lediglich die
Eingrenzung des Personenkreises für die abschließende Disposition
durch den Personalleiter. Ebenso wird auch durch die Ausfertigung von
Schriftstücken im Auftrag des Personalleiters keine Eigenschaft als
leitender Angestellter begründet. Im Sinne der ständigen
Rechtsprechung (SZ 65/93 = ZAS 1993/9, 131 = DRdA 1993/5, 38 = RdW
1992, 350 = ind 2135 = WBl 1992, 366 = ecolex 1992, 651; DRdA
1993/49, 460 = ecolex 1993, 260 = infas 1993 A 51; WBl 1994, 162; 9
Ob A 273/93; 9 Ob A 93/94 = DRdA 1994/43, 494) ist die
Dispositionsbefugnis im Bereich von Personalentscheidungen maßgeblich, die Entscheidungsvorbereitung durch einen Personalreferenten begründet jedoch noch nicht die Eigenschaft als leitender Angestellter (vgl die Aberkennung der Mitgliedschaft eines leitenden Angestellten in 9 Ob A 93/94; dies gilt aber nicht für einen Personalreferenten).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.
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