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9Ob1508/96•OGH 9Ob1508/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in den Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Hannelore F*****, Gastwirtin, ***** vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck a.d. Mur, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr.Karin S*****, Rechtsanwältin, ***** wegen S 1,671.206,64 sA und Feststellung (S 500.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 23.November 1995, GZ 1 R 376, 392/95-12, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen betrifft nur diesen sehr kasuistischen Einzelfall und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, die mit einer - im übrigen zum Großteil nicht von den Feststellungen ausgehenden - außerordentlichen Revision an das Höchstgericht herangetragen werden kann.
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