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12Os10/96•OGH 12Os10/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Günther B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146 f StGB über die Beschwerden der Privatbeteiligten Franz S***** und Marianne H***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes als Beschwerdegericht vom 9.November 1995, GZ 12 Os 147/95-6 (AZ 27 d Vr 961/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Oberste Gerichtshof eine Beschwerde der Privatbeteiligten Franz S***** und Marianne H***** gegen eine seiner die vorliegende Strafsache betreffenden Beschwerdeentscheidungen zurück.
Mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechtes waren auch die nunmehr gegen die letzte Beschwerdeentscheidung des Obersten Gerichtshofes erhobenen Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
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