OGH 12Os17/96-7(12Os18/96)

12Os17/96-7(12Os18/96)Obergericht29.02.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os17/96-7(12Os18/96)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Florian Marcel G***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. September 1995, GZ 1 b Vr 10.010/95-24, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian Marcel G***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 letzter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 19.Mai 1995 in Wien Sachen, die ein Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, erlangt hat, an sich gebracht, indem er zwei Autolautsprecherboxen im Werte von ca 2.000 S, die Constantin F***** durch Einbruch in das Fahrzeug eines nicht ausgeforschten Fahrzeughalters erbeutete, in Kenntnis dieses Umstandes in seiner eigenen Tasche verwahrte und transportierte.

Nach den den Schuldspruch tragenden Feststellungen traf der Angeklagte am 19.Mai 1995 mit seinem Landsmann, dem rumänischen Staatsangehörigen Constantin F*****, in einem Lokal zusammen. Nachdem F***** gegen Mitternacht angekündigt hatte, "daß er für sein Auto Lautsprecherboxen stehlen will", verließ er das Lokal und kehrte ein paar Minuten später mit einem - eindeutige Spuren gewaltsamer Abtrennung von einer Verankerung aufweisenden - Paar Lautsprecherboxen in das Lokal zurück. Der Beschwerdeführer brachte das Diebsgut in Kenntnis des Umstandes, daß F***** die Sachen durch Einbruch erlangt hatte, an sich, indem er die Boxen in seiner eigenen Tasche verwahrte und transportierte (US 3, 4).

Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers erachteten die Tatrichter durch die erwähnten Beschaffungsmodalitäten und die Beschädigungen der Lautsprecherboxen sowie den Umstand widerlegt, daß sich in der Tasche des Angeklagten ferner auch typisches, im Zweifel F***** zuzuordnendes Einbruchswerkzeug befand.

Die Einwände der Mängelrüge (Z 5), der Ausspruch über entscheidende Tatsachen sei undeutlich, weil (sinngemäß) aus dem Besitz typischer Einbruchswerkzeuge nicht darauf geschlossen werden könne, daß der Angeklagte "gewußt hat, daß es sich um Diebsgut handelt" und "überhaupt nicht erkennbar ist, welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten", übergehen die diesbezüglich klaren Urteilserwägungen zu den inneren Tatbestandserfordernissen und bringen den formellen Nichtigkeitsgrund somit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Der Vorwurf hingegen, "wenn das Erstgericht feststellt, daß die Reisetasche außer persönlichen Bekleidungsgegenständen und einem rumänischen Reisepaß typisches Einbruchswerkzeug und zwei Lautsprecher beinhalte, die offenkundig aus ihrer Verankerung abgetrennt worden waren, stellt dies eine Scheinbegründung dar, die keine konkreten Gründe für einen entscheidungswesentlichen Ausspruch enthält" erweist sich als nicht nachvollziehbar und damit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Auch die Feststellungen zur Schuldform des dolus eventualis reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich nicht an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur wissentlichen Tatbildverwirklichung (§ 5 Abs 3 StGB) orientiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie über die gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§§ 285 i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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