OGH 13Os193/95

13Os193/95Obergericht06.03.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os193/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Amtsmißbrauch nach §§ 15, 302 Abs 1 und § 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Johann M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Juni 1995, GZ 5 a Vr 135/94-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann M***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB, als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt, weil er am 3.November 1993 in Salzburg Insp.Stefan O***** und BezInsp. Gerhard S***** durch die Aufforderung, gegen Übergabe von 5.000 S von der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines Abstand zu nehmen, zu bestimmen versuchte, als Beamte der Bundespolizeidirektion Salzburg mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf vorläufige Abnahme von Führerscheinen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen.

Mit seiner auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte nicht im Recht.

Unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit releviert er in seiner Mängelrüge, das Schöffengericht habe unberücksichtigt gelassen, daß er zur Tatzeit "vollkommen betrunken" gewesen sei, woraus sich eine mangelnde Ernsthaftigkeit des "Bestechungsanbotes" ergebe.

Diesem Einwand zuwider ging das Schöffengericht in seiner Beweiswürdigung ersichtlich ohnehin von "erwiesener Alkoholisierung" des Angeklagten aus (US 8), sodaß die Mängelrüge schon aus diesem Grund versagt.

Abgesehen davon berief sich der Angeklagte in seiner Einlassung selbst nicht darauf, die Aufforderung an die Polizeibeamten nicht ernst gemeint zu haben, sondern deponierte sinngemäß, er habe sich unter dem Alkoholeinfluß zu seinem Vorgehen hinreißen lassen (30 in ON 19/III; 143/III: "über mich hinausgewachsen"). Für eine "vollkommene Trunkenheit" (so die Beschwerde) des Angeklagten zur Tatzeit liegen im übrigen nach der Aktenlage auch sonst keine Anhaltspunkte vor, zumal der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt, und auch die einschreitenden Polizeibeamten seine örtliche und zeitliche Orientierung attestierten (21 in ON 19/III; Zeuge S*****: 197/III).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, weshalb gemäß § 285 i StPO über die weiteren Rechtsmittel das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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