OGH 15Os16/96

15Os16/96Obergericht07.03.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os16/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Josef P***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Völkermordes nach § 321 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz vom 25.Jänner 1986, AZ 31 Vr 159/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen den oben bezeichneten Beschluß, mit dem ein Subsudiarantrag des Mag.Franz G***** als unzulässig zurückgewiesen worden war, erhebt der Subsidiarantragsteller in einer an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 8.Februar 1996 eingelangten Eingabe (ua) Beschwerde, die jedoch zurückzuweisen war, weil in den geltenden Verfahrensgesetzen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer eines Gerichtshofes erster Instanz nicht vorgesehen ist (vgl 15 Os 160/92).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.