OGH 15Os25/96

15Os25/96Obergericht07.03.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os25/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Massauer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Engelbert W***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 1995, GZ 8 c Vr 10179/95-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engelbert W***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13.September 1995 in Wien dadurch versucht, fremde bewegliche Sachen einem anderen durch Einbruch in ein Transportmittel mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch diese Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, daß er zunächst trachtete, die linke hintere Tür des Kombinationskraftwagens der Marke BMW, Kennzeichen W

20. 422 A, der Firma J***** aufzubrechen und in der Folge dessen linke hintere Scheibe einschlug, um in das Fahrzeuginnere zu gelangen und dort Wertgegenstände an sich zu bringen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO stützt.

In der Mängelrüge (Z 5) führt der Beschwerdeführer zunächst aus, die Urteilsfeststellungen, er habe mit einem nicht mehr feststellbaren Werkzeug die linke hintere Scheibe des KKW eingeschlagen und sich auf dem Weg zum Stadtpark (dem Ort seiner späteren Festnahme) dieses verwendeten Tatwerkzeugs entledigt, seien aktenwidrig, weil der Zeuge P***** keinerlei Angaben in diese Richtung gemacht habe.

Mit diesem Vorbringen bekämpft der Angeklagte keine entscheidende, für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende Feststellung im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes. Denn sowohl nach dem Urteilsspruch als auch nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe hat der Beschwerdeführer (zunächst) versucht, die versperrte linke hintere Tür des Autos mit einem nicht mehr feststellbaren Werkzeug zu öffnen (US 3, 5). Schon diese Feststellung reicht - bei Bedacht auf den unbestritten konstatierten Zueignungs- und unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz (US 8 f) - zur Erfüllung des Tatbestandes des versuchten Einbruchsdiebstahls aus, zumal die Aktenlage Anhaltspunkte für einen absolut untauglichen Versuch nicht bietet und das erwähnte Vorhaben des Angeklagten fehlgeschlagen ist, was gleichfalls Straflosigkeit nicht zuläßt (Leukauf/Steininger Komm3 § 15 RN 30 ff; § 16 RN 9 ff).

Demnach sind die Modalitäten des Einschlagens der linken hinteren Scheibe des Kraftfahrzeuges, das erst nach dem mißlungenen Türöffnungsversuch erfolgte, für das tatbestandsmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht (mehr) relevant.

Daß aber der im Fahrzeuginneren gelegene Rucksack der Zeugin T***** durch die geöffnete Wagentür ins Freie geschafft hätte werden können, wird vom Angeklagten nicht in Abrede gestellt.

Sonach kommt der Mängelrüge keine Berechtigung zu.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) werden Feststellungsmängel behauptet, weil Ausführungen im Urteil dahin vermißt werden, welches Fenster des Autos der Beschwerdeführer eingeschlagen haben soll, wie groß dieses gewesen sei, wo sich der Rucksack befunden und welche Größe er gehabt habe; diese Konstatierungen seien für die Frage des (nach Meinung des Beschwerdeführers) hier in Betracht kommenden Vorliegens eines straflosen (absolut untauglichen) Versuchs gemäß § 15 Abs 3 StGB von Bedeutung.

Mit diesem Vorbringen vergleicht der Angeklagte aber nicht, was unabdingbare Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist, den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Denn der verfahrensgegenständliche Tatbestand wurde - wie bereits in Erwiderung zur Mängelrüge dargetan - schon durch den (vergeblichen) Versuch des Beschwerdeführers, die versperrte linke hintere Wagentür mit einem (nicht mehr feststellbaren) Werkzeug zu öffnen, erfüllt. Bei dieser Tätigkeit wurde er jedoch durch das Anschlagen der Alarmanlage gestört und durch deren Lärm zur Flucht gezwungen (US 5 erster Absatz). Indem der Angeklagte eben diese Urteilsfeststellungen negiert, bringt er die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Demgemäß fällt die Entscheidung über die Berufungen in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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