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3Ob1011/96•OGH 3Ob1011/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Rohracher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans G.Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.November 1995, GZ 1 R 200/95-13, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde mit Beschluß des Obersten Gerichsthofes vom 21.Februar 1996 gemäß § 513 ZPO iVm § 471 Z 2 und § 474 Abs 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Die erst danach am 23.Februar 1996 dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei, für die im übrigen keinesfalls Kosten zugesprochen werden könnten (§ 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO), war daher zurückzuweisen.
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