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5Ob1020/96•OGH 5Ob1020/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Bgesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch die Rechtsanwälte Hofstätter Isola, Kommandit-Partnerschaft in Graz, gegen die Antragsgegnerin K AG, ***** vertreten durch Dr.Georg Eisenberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlicher Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 30.Dezember 1995, GZ 3 R 244/95-15, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die gesetzliche Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach objektiven Kriterien (hier: der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG aF genannten) zu ermittelndes Maß erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich dabei um sachlich gerechtfertigte Beschränkungen der Erwerbsfreiheit handelt. Der erkennende Senat hat daher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs 1 Z 1 aF MRG.
Die im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsmeinungen, der auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung vom Bestbieter gebotene Mietzins sei immer angemessen und bei Anmietung eines Geschäftslokales in bester Lage durch einen Vollkaufmann sei der gebotene Mietzins immer angemessen, widersprechen dem eindeutigen, diesbezüglich nicht differenzierenden Gesetzeswortlaut. Diesbezüglich bedarf es daher keiner ausdrücklichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.
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