OGH 12Os25/96

12Os25/96Obergericht21.03.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os25/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef G***** wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (81 Z 2) StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Bludenz vom 14.Jänner 1993, GZ U 429/92-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr.Presslauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Erlassung der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Bludenz vom 14. Jänner 1993, GZ U 429/92-4, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 460 StPO.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Bludenz aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Begründung

Gründe:

Am 7.November 1992 berichtete der Gendarmerieposten Bludenz an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Bludenz, daß Josef G***** an einem Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden beteiligt gewesen sei. Der Genannte habe seinen Personenkraftwagen aus einem Parkplatz auf die Bundesstraße 190 gelenkt, wobei es zum Zusammenstoß mit einem von Astrid H***** gelenkten Personenkraftwagen gekommen sei. Die Überprüfung der Atemluft des Josef G***** mit dem Alkomat habe einen Alkoholgehalt von 0,95 mg/l ergeben. Josef G***** habe sinngemäß Selbstmord angekündigt und eingeräumt, zuviel getrunken zu haben. Er sei wegen seines psychischen Zustandes vom Stadtarzt in das Landesnervenkrankenhaus Valduna eingewiesen worden (S 5 und 7).

Der Bezirksanwalt ersuchte um ergänzende Berichterstattung, "ob G***** beim Unfall mit erheblichem Sachschaden nicht den Tatbestand nach § 89 (81/2) StGB setzte". Darauf übermittelte der Gendarmerieposten Bludenz Lichtbilder von der Unfallsituation sowie den Fahrzeugbeschädigungen und fügte bei, daß eine vollständige Anzeige vorgelegt wird, falls "die Beurteilung nach § 89 (81/2) StGB positiv ausfallen" sollte (S 8).

In der Folge beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Bludenz die Anordnung von Vorerhebungen durch die Gendarmerie und die Bestrafung des Josef G***** wegen Vergehens nach § 89 (81 Z 2) StGB (S 1).

Das Bezirksgericht veranlaßte den Gendarmerieposten Bludenz zur Übermittlung einer vollständigen Strafanzeige (S 17 und S 19 ff) mit Schilderung des Unfallherganges und einer Niederschrift der Angaben der Astrid H***** über den Zusammenstoß der Personenkraftwagen. Niederschriftliche Angaben des Beschuldigten konnten der Gendarmerieanzeige nicht angeschlossen werden, weil Josef G***** nicht erreichbar war. In der Anzeige wurde auf Angaben des Beschuldigten unmittelbar nach dem Unfall zurückgegriffen: "Bei der Einvernahme am Gendarmerieposten gab Josef G***** an, daß er wisse, daß er zuviel getrunken habe, und, daß er gleich einen Strick nehmen werde, wenn der Führerschein weg ist. Weiters gab er an, daß er auf seiner Baustelle vorgestern zwei Tote gehabt habe und dies müsse er erst verkraften. Nähere Angaben dazu verweigerte er" (S 31).

Am 14.Jänner 1993 verurteilte das Bezirksgericht Bludenz den Josef G***** mit einer, in Rechtskraft erwachsenen, Strafverfügung (ON 4) wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 2) StGB zu einer Geldstrafe, weil er laut Anzeige des Gendarmeriepostens Bludenz und nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen am 7.November 1992 in Bludenz auf der St.Peterstraße auf Höhe des Gasthauses S***** als Lenker des Personenkraftwagens BMW 520 i mit dem Kennzeichen GR 32957 (CH) dadurch, daß er vom Parkplatz vor dem Gasthaus S***** nach links auf die B 190 einbog, ohne den auf der St.Peterstraße in Richtung Stadtmitte fahrenden Personenkraftwagen Peugeot mit dem Kennzeichen BZ 2CKS, der von Astrid H***** gelenkt wurde, zu berücksichtigen, und mit diesem Personenkraftwagen frontal kollidierte, fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Astrid H***** herbeigeführt habe, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen habe, daß ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.

Die Strafverfügung steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit § 460 StPO nicht im Einklang.

Mangels einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Tatherganges durch eine Behörde oder ein Sicherheitsorgan und mangels eines Geständnisses des Beschuldigten scheiden vorliegend die beiden ersten Fälle des § 460 StPO zur Begründung der Zulässigkeit einer Strafverfügung aus. Die hier aktuelle Frage, ob die vorgenommenen Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichten, ist in zweifacher Beziehung zu verneinen. Nach ständiger Judikatur fehlt diese Voraussetzung, wenn der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs - wie hier durch die lediglich in Berichtsform in der Anzeige wiedergegebene, unsubstantiierte Verantwortung des Beschuldigten (bloß) zum Alkholkonsum - nicht in einer der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise gewahrt wurde (ZVR 1977/89 ua, zuletzt EvBl 1995/185) oder auch, wenn die Aktenlage kein zur schlüssigen Ableitung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale geeignetes Substrat bietet (SSt 60/31 ua, zuletzt EvBl 1995/185).

Im Sinn der zuletzt genannten Alternative ist dem gesamten Akteninhalt kein Umstand zu entnehmen, aus dem nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung folgt, daß Josef G***** damals zur Zeit des Alkoholkonsums die bevorstehende Lenkung eines Kraftfahrzeuges vorhergesehen hat (oder hätte vorhersehen können). Dieser bei der Sachverhaltsermittlung zur Gänze vernachlässigte Gesichtspunkt betrifft aber eine für die Verwirklichung des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 2) StGB entscheidende Tatsache, weshalb die durchgeführten Erhebungen insoweit nicht ausreichen, um allein auf ihrer Grundlage das Verhalten des Beschuldigten dieser Strafbestimmung zu unterstellen.

Das Bezirksgericht Bludenz hat daher durch die Erlassung der Strafverfügung die Vorschrift des § 460 StPO verletzt, weshalb - da eine Benachteiligung des Verurteilten durch die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht ausgeschlossen werden kann - in Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen war.

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