OGH 1Ob1047/95

1Ob1047/95Obergericht26.03.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob1047/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norman B*****, vertreten durch Dr. Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde St.*****, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,369.928,80 s. A. und Feststellung (Feststellungsinteresse S 55.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 17. Oktober 1995, GZ 14 R 12/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Kläger nennt als die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage, ob ein Geschädigter im Sinne des § 2 Abs 2 AHG auch dann Säumnisbehelfe zu erheben habe, wenn die Behörde irrigerweise vom Nichtvorliegen eines Antrages ausgehe. Damit weicht der Kläger aber in unzulässiger Weise nicht nur von seinem eigenen Vorbringen, sondern auch von den vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ab, wonach er sein Bauansuchen zurückgezogen hat (AS 109). Ein schuldhaft zurückgezogener Antrag kann aber ebensowenig wie ein nicht (neuerlich) gestellter Antrag Amtshaftungsansprüche auslösen (vgl SZ 63/223; Schragel, AHG2 RdZ 195). Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, wenn der Kläger seinen Antrag aufrecht erhalten und von allfälligen Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht hätte, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht (JBl 1992, 249; 1 Ob 15/95).

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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