Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Ob1538/96•OGH 1Ob1538/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz E*****, vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagten Parteien 1.) Josef E*****, 2.) Monika E*****, beide vertreten durch Dr.Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Unterlassung (Streitwert 60.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichts vom 30.November 1995, GZ 5 R 184/95-23, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am Freitag, dem 22.Dezember 1995, zugestellt, die Revision aber erst am Montag, dem 5.Februar 1996 und damit - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (§ 222 ZPO) - erst nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO zur Post gegeben wurde.
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.