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1Ob2016/96v•OGH 1Ob2016/96v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karin S*****, wider die beklagte Partei Dr.Peter L*****, vertreten durch Dr.Michaela Tulipan, Rechtsanwältin in Wien, wegen 152.554,07 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 17.Jänner 1996, GZ 17 R 295/95-20, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor.
Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO wird nur verwirklicht, wenn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ein dem Berufungsgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts unterlaufener Rechtsirrtum aufgezeigt wird. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht vorgenommen werden (EFSlg 64.142 uva; zuletzt 10 ObS 14/93; Kodek in Rechberger, Zivilprozeßrecht § 503 ZPO Rz 5 mwN). Hier negiert die Rechtsrüge die Feststellung der Tatsacheninstanzen über die Vereinbarung der Streitteile, dem Beklagten gebühre unter gewissen Voraussetzungen ein Nachlaß vom tarifmäßigen Honoraranspruch der Klägerin, und daß sie nicht feststellen konnten, der Beklagte habe sich zur Leistung der von der Klägerin ausgelegten Kosten (Kinderbetreuungskosten und Wohnungskosten) verpflichtet. Für die Annahme einer schlüssigen Vereinbarung (§ 863 ABGB) fehlen die Voraussetzungen im nicht revisiblen Tatsachenbereich. Ein anderer Rechtsgrund für die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme dieser Kosten als eine Vereinbarung wurde nicht behauptet.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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