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4Ob2011/96f•OGH 4Ob2011/96f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Langer und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oskar G*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Reinisch, Rechtsanwalt in Bad Radkersburg, wider die beklagte Partei Josef P*****, vertreten durch Dr.R.Horst Löffelmann, Rechtsanwalt in Feldbach, wegen restlicher S 52.092,-- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25.Jänner 1996, GZ 5 R 234/95-35, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Hat das Berufungsgericht einen in der Berufung geltend gemachten oder von Amts wegen aufgegriffenen Nichtigkeitsgrund verneint, dann ist dieser Beschluß gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (EFSlg 57.844, 57.815, SZ 59/104 uva). Wurde ein Mangel erster Instanz vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet, dann kann dieser Mangel in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 28/4; SZ 62/157; EFSlg 64.136 uva).
Mangelnde Aktivlegitimation hat der Beklagte in erster Instanz nicht eingewendet.
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