OGH 4Ob2013/96z

4Ob2013/96zObergericht26.03.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob2013/96z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Langer und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaftmbH, , vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Brigitte G, vertreten durch Dr.Udo Kaiser, Rechtsanwalt in Wien,

2. Therese S*****, 3. Ines T*****, 4. Dr.Othmar V*****, zweit- bis viertbeklagte Partei vertreten durch Dr.Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,887.923,05 sA (Revisionsinteresse S 999.000,-- sA), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10.Mai 1995, GZ 39 R 220/95-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin will den Gewinn ersetzt erhalten, der ihr dadurch entgangen sein soll, daß sie das Bestandobjekt Wien 4, R***** 29, nicht untervermieten konnte. Die Beklagten sollen ihr für den behaupteten Schaden haften, weil sie ihr verboten hatten, in den der Klägerin vermieteten Objekten Wien 4, Mgasse 26, eine Gasetagenheizung einzubauen und Telefonkabel zu verlegen. Dadurch soll die Klägerin gezwungen gewesen sein, das Bestandobjekt Wien 4, R 29, selbst zu nutzen. Das Berufungsgericht hat die Schadenersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung verneint, daß zwischen dem behaupteten vertragswidrigen Verhalten der Beklagten und der unterbliebenen Untervermietung kein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe, weil es nicht Zweck der verletzten Vertragsbestimmungen sei, Schäden aus unterbliebener Untervermietung eines anderen Bestandobjektes zu verhindern. Diese Begründung kann nicht durch den Hinweis entkräftet werden, daß der Klägerin in einem der beiden streitgegenständlichen Mietverträge gestattet ist, das Bestandobjekt unterzuvermieten. Das der Klägerin von den Beklagten eingeräumte Untervermietrecht schützt nicht auch das Interesse der Klägerin, ein ersatzweise gemietetes Bestandobjekt unterzuvermieten. Zwischen dem der Klägerin von den Beklagten eingeräumten Untervermietrecht und dem behaupteten Entgang eines Gewinnes aus der unterbliebenen Untervermietung eines anderen Bestandobjektes besteht vielmehr keinerlei Zusammenhang.

Ob es möglich gewesen wäre, die Telefonleitungen und die Leitungen für eine Gegensprechanlage auch für eine Alarmanlage zu nutzen, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist allein, daß die Beklagten nach den Mietverträgen nicht verpflichtet waren, den Einbau einer Alarmanlage zu gestatten. Daß das Berufungsgericht die Berechtigung der in diesem Zusammenhang behaupteten Schadenersatzansprüche schon mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten verneint hat, steht daher im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung (Koziol/Welser10 I 449 ff mwN).

Ihren Anspruch auf Ersatz des Teilbetrages von S 300.000,-- hat die Klägerin darauf gestützt, daß es ihr wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten wiederholt unmöglich gewesen sei, Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen. Daraus seien ihr Verzugszinsen erwachsen, sie sei mit Eintreibungskosten belastet worden; ihr Geschäftsführer habe tage- und wochenlang nach Abhilfe und Rettung gesucht. Er und auch seine Mitarbeiter seien dadurch am "produktiven Arbeiten" gehindert worden. Die Klägerin verweist auf die Notwendigkeit, für die gestohlenen Waren Ersatz zu schaffen, ohne dafür zahlen zu können.

Für die damit behaupteten "Folgeschäden" aus dem Diebstahl von Waren haften die Beklagten ebensowenig wie für den Ersatz der gestohlenen Waren, weil sie nach den Mietverträgen nicht verpflichtet waren, den Einbau einer Alarmanlage zu dulden. Auch für die behaupteten negativen Folgen der mangelnden Liquidität der Klägerin trifft sie keine Haftung, weil der Schutzzweck der verletzten Vertragsbestimmungen solche Schäden nicht erfaßt (s Koziol, Haftpflichtrecht2 I 163 mwN). Das Klagebegehren ist auch nicht deshalb unschlüssig, weil es unvollständig wäre, sondern es ist unbegründet, weil die behaupteten Schäden nicht ersatzfähig sind. Die von der Klägerin vermißte Anleitung könnte ihre Prozeßchancen nur verbessern, wenn sie zu einer Änderung des Vorbringens und damit zu einer Klageänderung führte; zu einer solchen Anleitung ist das Gericht weder berechtigt noch verpflichtet.

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