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10ObS28/96•OGH 10ObS28/96
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Dr.Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef E*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Dezember 1995, GZ 11 Rs 118/95-25, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.August 1994, GZ 26 Cgs 204/93g-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Begründung:
Das Erstgericht wies die Berufung des Klägers im 2.Rechtsgang als verspätet zurück. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die Berufungsfrist habe bereits mit Zustellung des angefochtenen Urteiles am 18.5.1994 begonnen. Die am 17.8.1994 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet.
Das Rekursgericht gab dem gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge. Es stellte auf Grund der vom Obersten Gerichtshof für den 2.Rechtsgang aufgetragenen Erhebungen fest, daß dem Verbesserungsauftrag an den Klagevertreter vom 17.6.1994 (Auftrag, den Verfahrenshilfeantrag durch Vorlage eines Vermögensbekenntnisses binnen einer Woche zu verbessern) ein Formular eines Vermögensbekenntnisses angeschlossen war.
Der am 15.6.1994 an das Erstgericht gestellte Verfahrenshilfeantrag gelte nicht als während der Frist des § 464 Abs 3 ZPO gestellt, weil er mangels Einhaltung der hiezu erteilten Verbesserungsfrist nicht als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen sei. Es fehle somit an einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 464 Abs 3 letzter Satz ZPO. Der erste Tag der Berufungsfrist sei der 19.5.1994 gewesen, sodaß die erst am 17.8.1994 zur Post gegebene Berufung verspätet gewesen sei.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Er stellt einen Aufhebungsantrag, in eventu einen Abänderungsantrag.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Mit den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft der Revisionsrekurs in Wahrheit die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes, im vorliegenden Fall also dessen Feststellung, daß dem genannten Verbesserungsauftrag ein Vermögens- bekenntnisformular angeschlossen war. Ob die vom Richter aus den Beweismitteln gezogenen Tatsachenschlüsse richtig oder fehlerhaft sind, oder ob noch Kontrollbeweise, wie die vom Rekurswerber vermißte, aber nie beantragte Konfrontation des Erstrichters mit den vorliegenden Urkunden durchgeführt hätte werden sollen, fällt in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung. Nur wenn das Rekursgericht keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und in seiner Entscheidung festgehalten hätte, könnte ein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO vorliegen (Fasching Lehrbuch2 Rz 1910; Kodek in Rechberger aaO Rz 3 zu § 503; SSV-NF 1/49). Davon kann aber hier nicht die Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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