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3Ob2007/96k•OGH 3Ob2007/96k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Dr.Josef R. Harthaller und Dr.Berndt Schön, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Erna T*****, vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 2,416.408,-- sA, infolge außerordentlichen Rekurses der Beitrittsgläubigerin R***** reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus F.Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 23.Jänner 1996, GZ 1 R 747/95-35, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Beitrittsgläubigerin wird gemäß (§ 78 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Mit dem Beschluß des Erstgerichtes wurde nur das von der führenden betreibenden Partei betriebene Exekutionsverfahren gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt. Diese Einstellung betrifft keinesfalls einen beigetretenen Gläubiger (vgl Heller/Berger/Stix 1114 f), sodaß über die Stellung der Rekurswerberin damit nicht abgesprochen wurde.
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