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3Ob2025/96g•OGH 3Ob2025/96g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Barbara G*****, vertreten durch Dr.Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr.Ernst G*****, Rechtsanwalt, ***** wegen Unterhaltsexekution infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Mai 1995, GZ 46 R 226, 227, 228/95-60, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27.Oktober 1994, GZ 69 E 8056/93k-34, und vom 29. Dezember 1994, GZ 69 E 8056/93k-55, bestätigt wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht zweiter Instanz den (Kostenbestimmungs)Beschluß des Erstgerichtes ON 34 (Punkt 1) und den Beschluß des Erstgerichtes ON 55 (Punkt 3) zur Gänze bestätigt und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei (Punkt 2 der Rekursentscheidung betrifft eine im Revisionsrekurs nicht bekämpfte Rekurserledigung betreffend den Beschluß des Erstgerichtes ON 37).
Der gegen die Punkte 1 und 3 des rekursgerichtlichen Beschlusses gerichtete - "außerordentliche" - Revisionrekurs des Verpflichteten ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 und (zu Punkt 1) 3 ZPO jedenfalls unzulässig, weil er sich gegen eine vollbestätigende und zu Punkt 1 überdies gegen eine den Kostenpunkt betreffende rekursgerichtliche Entscheidung richtet. Er ist daher ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für die Zulässigkeit als außerordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen.
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