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3Ob2036/96z•OGH 3Ob2036/96z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wilhelmine K*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Kurt W*****, vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.September 1995, GZ 39 R 615/95-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 8.August 1995, GZ 5 E 7/95y-17, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung Anträge des Verpflichteten (auf Nichtigerklärung des Titelverfahrens und auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung im Titelverfahren, sowie eines Bestreitungsvorbringens in diesem) ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und ein weiterer Rekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist im Sinne des zutreffenden belehrenden Ausspruches der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung ist § 502 Abs 3 ZPO (wonach die Wertschwelle von S 50.000,-- ua für Räumungsstreitigkeiten nicht gilt) im Rekursverfahren - sowohl des Titel - , als auch eines - wie hier - nachfolgenden Exekutionsverfahrens - nicht anwendbar (EvBl 1994/170; ÖAV 1993, 115; 1 Ob 621/94; 3 Ob 9/94; 3 Ob 13, 14/94 uva). Eine weitere Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung ist daher kraft des den Obersten Gerichtshofes bindenden Bewertungsausspruches der Vorinstanz unabhängig davon nicht zulässig, ob den im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen die Bedeutung nach § 528 Abs 1 ZPO zukäme.
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