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3Ob2038/96v•OGH 3Ob2038/96v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina W*****, vertreten durch Dr.Ingrid Stöger, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Adolf W*****, 2.) Sabine W*****, beide vertreten durch Dr.Friedrich Oedl, Dr.Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 881.676,27 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17. Jänner 1996, GZ 2 R 203/95-26, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Auseinandersetzung mit der vom Gericht zweiter Instanz dargelegten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Tierhalters iS der E.JBl 1982, 150 (ua) bedarf es hier schon deshalb nicht, weil der Zweitbeklagten auf Grund der konkreten Tatsachenfeststellungen ein Verschulden zur Last fällt.
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