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9ObA20/96•OGH 9ObA20/96
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ramzy ***** E*****, vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei C***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Franz Müller Strobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 181.214 S brutto sA (Streitwert im Revisionsverfahren 45.953,76 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.September 1995, GZ 8 Ra 25/95-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.November 1994, GZ 32 Cga 88/93i-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 606,48 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat das Beweisverfahren (durch Verlesung der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise) wiederholt und auf dieser Grundlage über die Arbeitszeit des Klägers eigene Feststellungen getroffen. Soweit die Revisionswerberin die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen anficht, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung; ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt. Da ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Klägers bzw dessen geleistete Überstunden nicht geführt wurden, war die Ermittlung des Umfanges der Arbeitsleistung des Klägers zum Teil nur durch auf der Grundlage der vorliegenden Beweise vorgenommene Schätzungen möglich. Darin ist kein Verfahrensmangel begründet.
Der Kläger hat in der Klage den von der beklagten Partei gezahlten Betrag von 10.292 S vom Bruttobetrag in Abzug gebracht und damit implicit behauptet, daß es sich dabei um eine Bruttozahlung gehandelt habe. Die beklagte Partei hat im Verfahren niemals vorgebracht, daß sie eine Nettozahlung in dieser Höhe geleistet habe. Bei dem diesbezüglichen Vorbringen in der Revision handelt es sich daher um eine unzulässige Neuerung.
Soweit die Revisionsausführungen nicht von dem von der Vorinstanz festgestellten, sondern von einem von der Revisionswerberin gewünschten Sachverhalt ausgehen, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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