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14Os23/96•OGH 14Os23/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mariella H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 1. August 1995, GZ 41 Vr 1.232/93-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 21. Dezember 1973 geborene Mariella H***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB (A) und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat sie in Salzburg
A) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der "wegen Begehung
im Familienkreis nicht verfolgbaren" Sabine S***** als Mittäterin nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar
I) dem Max und der Friederike G***** durch Öffnen eines Tresors,
sohin eines Behältnisses, mit einem widerrechtlich erlangten bzw nachgemachten Schlüssel
S;
2a) am 21. oder 22. Dezember 1992 eine Uhr im Wert von ca 52.500 S und Schmuck unbekannten Wertes;
b) im Jänner 1993 Schmuck im Wert von 63.000 S;
c) zwischen dem 22. und dem 29. Jänner 1993 144.000 S Bargeld;
d) am 26. Februar 1993 5.000 S Bargeld;
II) am 12. Februar 1993 dem Max G***** ca 50 ungerahmte und 9 gerahmte Bilder des Malers Leon Ambramovicz im Wert von 120.000 S;
III) Mitte Februar 1993 der Friederike G***** 800 DM Bargeld;
IV) Anfang März 1993 dem Max G***** durch Eindringen in dessen Galerie mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel vier Ölbilder des Malers Ernst Huber im Wert von 240.000 S;
B) im Februar 1993 eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe
bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich einen von Sabine S***** (unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Tresorschlüssels; US 8) dem Max G***** gestohlenen Bargeldbetrag von 5.000 S an sich gebracht (wobei sie über die Herkunft des Geldes informiert war; US 9).
Diese Schuldsprüche bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO.
Der in der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge enthaltene Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5) ist unbegründet. Die Tatrichter haben den vor Gericht abgelegten widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin Sabine S***** wegen der Übereinstimmung mit jenen der Zeugen Othmar Sch*****, Arthur S***** und Gabriele S***** sowie wegen des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks Glaubwürdigkeit zuerkannt. Der als lebensfremd bewerteten Verantwortung der Angeklagten, sie habe bei der (nicht bestrittenen, durch Urkunden verifizierten) Mitwirkung an der Verwertung des Diebsgutes gutgläubig gehandelt, wurde der Glauben versagt (US 11, 14). Die bei den polizeilichen Einvernahmen zwischen dem 13. und dem 15. März 1993 deponierten Angaben der Sabine S***** bezüglich eines Täters namens "Wolfgang" und die Erklärung der Zeugin, wonach diese bereits am 17. März 1993 widerrufenen (S 431) Angaben nur "Ausflüchte am Anfang" darstellten, wurden hiebei ersichtlich mitberücksichtigt. Welche entscheidende Tatsachen betreffende Details der Aussage der Zeugin Dr. Rudolphine H***** mangels Erörterung durch das Schöffengericht eine Unvollständigkeit (Z 5) der Urteilsgründe bewirken sollten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es wird bloß der Versuch unternommen, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung im Sinne der leugnenden Verantwortung der Angeklagten anzuzweifeln.
Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine (erheblichen) Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche (A/I-IV und B) tragenden Urteilsannahmen.
Der weitere - im übrigen nicht aktengetreue (vgl S 79/I) - Einwand aktenwidriger Begründung der Feststellung, wonach die Rückstellung der (restlichen drei) Anfang März 1993 gestohlenen (insgesamt vier) Ölbilder (A/IV) erst nach der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 14. März 1993 erfolgte (nominell Z 9 lit b, der Sache nach jedoch Z 5), geht schon deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht den persönlichen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue hinsichtlich dieser strafbaren Handlung nicht bloß mangels Rechtzeitigkeit (vgl außerdem S 9, 73, 83/I) der Schadensgutmachung, sondern auch im Hinblick darauf abgelehnt hat, daß die Gutmachung von der Mittäterin veranlaßt wurde und die Angeklagte dazu "auch keinen Beitrag leistete" (US 10). Damit brachte es - im Einklang mit der Aktenlage - deutlich genug zum Ausdruck, daß sich Mariella H***** nicht ernstlich um Schadensgutmachung bemüht hat (§ 167 Abs 4 StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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