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6Ob2008/96d•OGH 6Ob2008/96d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. Christoph W*****, geboren am 19.Jänner 1980, AHS-Schüler, und Petra W*****, geboren am 14.November 1985, Volksschülerin, beide in der Obsorge ihrer Mutter Ingrid P*****, Hotelierin, ***** vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Sachwalterin für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 2.November 1995, GZ 21 R 431/95-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 29. September 1995, GZ P 67/88-37, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird als nichtig aufgehoben. Der Rekurs des Vaters gegen den erstgerichtlichen Beschluß wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 29.9.1995 erhöhte das Erstgericht auf Antrag der Kinder den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters ab 1.1.1995 auf 4.110 S für Christoph und auf 3.020 S für Petra.
Das Rekursgericht hob über Rekurs des Vaters den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach (in dem die Entscheidung berichtigenden Beschluß) aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 4 AußStrG zulässig sei.
Die Minderjährigen machen in ihrem Revisionsrekurs eine Verletzung der bereits eingetretenen Rechtskraft durch das Rekursgericht geltend.
Der Revisionsrekurs ist, weil eine unterlaufene Nichtigkeit eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, zulässig; er ist auch berechtigt.
Die Entscheidung der ersten Instanz wurde dem unterhaltspflichtigen Vater am 2.10.1995 persönlich zugestellt. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG endete daher am 16.10.1995. Der erst am 19.10.1995 zur Post gegebene und am 20.10.1995 beim Erstgericht eingelangte Rekurs des Vaters war also verspätet. Eine sachliche Erledigung eines verspäteten Rechtsmittels durch das Rekursgericht war ausgeschlossen, weil sich die Verfügung des Erstgerichtes nicht mehr ohne Nachteil von Dritten, hier der beiden unterhaltsberechtigten Kinder, abändern ließ (§ 11 Abs 2 AußStrG). Das Rekursgericht hat daher die bereits eingetretene Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses nicht beachtet, so daß wie im Spruch zu entscheiden war.
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