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6Ob2032/96h•OGH 6Ob2032/96h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S***** GmbH, , vertreten durch Dr.Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Maria M, vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Mietvertrages und 413.901,25 S, hier wegen einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Dezember 1995, GZ 41 R 1250/95t-7, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß (§ 402 EO, § 78 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Es ist nur über den Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung zu entscheiden. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung; zur bereits abgerufenen Bankgarantie S. 4 Ob 374, 375/85.
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