OGH 8Nd2/96

8Nd2/96Obergericht28.03.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Nd2/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache des Antragstellers Heinz F*****, vertreten durch Dr.Johannes Riedl und Dr.Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonfliktes durch das Bezirksgericht Gloggnitz (5 S 13/96x-14), den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Der Akt wird dem Bezirksgericht Gloggnitz zu 5 S 13/96x zurückgestellt, weil ein negativer Kompetenzkonflikt erst dann vorliegt, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig verneint haben (EvBl 1965/131; RZ 1986, 9 uva; zuletzt 8 Nd 1/96).

Die Rechtskraft der Beschlüsse des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu 9 S 543/95i (ON 3) und des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag zu 5 S 2/96d (ON 6)ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

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