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8Nd3/96•OGH 8Nd3/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache betreffend das Vermögen des Heinz F*****, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonfliktes durch das Bezirksgericht Gloggnitz (5 N 12/96-17), den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Gloggnitz zu 5 N 12/96 zurückgestellt, weil ein negativer Kompetenzkonflikt erst dann vorliegt, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig verneint haben (EvBl 1965/131; RZ 1986/9 uva, zuletzt 8 Nd 1/96). Die Rechtskraft der Beschlüsse des Landesgerichtes Leoben (ON 2), des Landesgerichtes Wr.Neustadt (ON 9) und des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag (ON 12) ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
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